Recht

Barrierefreie Website: Was das BFSG verlangt

Barrierefrei sein muss eine Website nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) seit dem 28. Juni 2025, wenn Verbraucher über sie einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Onlineshop oder bei einer Online-Buchung. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 und § 3 Abs. 3 BFSG). Reine Firmen- und Informationsseiten ohne Vertragsabschluss fallen in der Regel nicht darunter.

Stand: 29. Oktober 2026Von Muhamed Nur Beck

Für wen gilt das BFSG bei Websites?

Für Unternehmen, die Verbrauchern über ihre Website oder App einen Vertragsabschluss ermöglichen. Das Gesetz spricht von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und meint damit Dienste über Websites und mobile Anwendungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Typische Fälle sind Onlineshops, Online-Buchungen und Bestellformulare.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die überwiegend nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit handelt (§ 2 Nr. 16 BFSG). Die Pflicht für Dienstleistungen gilt ausdrücklich für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG). Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist mit diesem Angebot nicht betroffen; wer auch an Verbraucher verkauft, schon.

Bin ich betroffen? Websites nach dem BFSGEntscheidungsbaum nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites. Erste Frage: Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Wenn nein, ist es nicht betroffen. Zweite Frage: Können Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen, etwa in einem Onlineshop oder bei einer Online-Buchung? Wenn nein, ist die Seite in der Regel nicht betroffen. Dritte Frage: Ist das Unternehmen ein Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme? Wenn ja, ist es bei Dienstleistungen ausgenommen, wenn nein, ist es betroffen, seit dem 28. Juni 2025.janeinjaneinjaneinIhre WebsiteShop, Buchung, InfoseiteAn Verbraucher?Nicht betroffennur an UnternehmenVertrag online?In der Regel nichtreine InfoseiteKleinstunternehmen?Ausgenommenbei DienstleistungenBetroffenseit 28.06.2025Bin ich betroffen? Websites nach dem BFSG
Vereinfacht und nur für Websites: Für Produkte im Sinne des Gesetzes gelten eigene Regeln, und die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Keine Rechtsberatung.

Welche Ausnahmen gibt es beim BFSG?

Die wichtigste gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen: Für sie gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, etwa Computer, Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, muss deren Anforderungen auch als Kleinstunternehmen erfüllen (§ 1 Abs. 2 BFSG).

Für einzelne Inhalte auf Websites gelten weitere Ausnahmen: Audio- und Videoaufnahmen sowie Dateien von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten unter bestimmten Bedingungen, Inhalte Dritter, die das Unternehmen weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, und Archive, die nicht mehr aktualisiert werden (§ 1 Abs. 4 BFSG).

Gibt es nach § 38 BFSG eine Übergangsfrist bis 2030?

Nicht für Websites im Allgemeinen. § 38 BFSG erlaubt bis längstens 27. Juni 2030 zweierlei: Dienstleistungen weiter mit Produkten zu erbringen, die schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, und vor diesem Tag geschlossene Verträge über Dienstleistungen unverändert fortzuführen. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 15 Jahre.

Eine pauschale Schonfrist für bestehende Onlineshops oder Buchungsseiten steht dort nicht, auch wenn sie im Netz oft so dargestellt wird. Wer sich für sein Angebot auf § 38 berufen will, sollte das rechtlich prüfen lassen.

Was bedeutet barrierefrei bei einer Website?

Dass Menschen mit Behinderungen die Website in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, zugänglich machen und nutzen können; so beschreibt es § 3 Abs. 1 BFSG. Was das BFSG im Einzelnen verlangt, steht in der Verordnung zum Gesetz.

Als technischer Maßstab hat sich die europäische Norm EN 301 549 durchgesetzt, die für Websites die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA übernimmt. In der Praxis heißt das: Alles ist per Tastatur bedienbar, Texte haben ausreichenden Kontrast, Bilder haben Alternativtexte, Formulare sind beschriftet, und die Seite funktioniert auch vergrößert und mit Screenreader.

Wie teste ich meine Website auf Barrierefreiheit?

Mit den zehn Prüfungen in der Tabelle unten, die ohne Fachwissen machbar sind. Ein Selbsttest findet die häufigsten Fehler, ersetzt aber keine vollständige Prüfung nach WCAG 2.1, weil sich viele Anforderungen nur von Hand beurteilen lassen.

Automatische Prüfwerkzeuge wie Lighthouse in Chrome oder WAVE geben einen schnellen Überblick. Sie erkennen etwa schwache Kontraste und fehlende Alternativtexte, können aber nicht beurteilen, ob ein Alternativtext das Bild sinnvoll beschreibt oder ob die Bedienung per Tastatur logisch abläuft.

Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?

Ein Bußgeld bis 100.000 €, wenn eine Dienstleistung angeboten wird, die die Anforderungen nicht erfüllt, und bis 10.000 € bei anderen Verstößen, etwa fehlenden oder falschen Informationen (§ 37 BFSG). Die Beträge sind Obergrenzen; die tatsächliche Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Das hängt davon ab, wie die Seite gebaut ist. Fehlende Alternativtexte, schwache Kontraste und unbeschriftete Formulare lassen sich meist in einer Überarbeitung beheben, ein Baukasten mit festen Vorlagen setzt dagegen enge Grenzen. Bei mir läuft das als Überarbeitung, als Festpreis ab 990 € für einen vorher vereinbarten Umfang. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG berechne ich keine Umsatzsteuer, alle Preise sind Endpreise.

Ich habe Kundenwebsites bereits auf Barrierefreiheit geprüft und angepasst, etwa Kontraste, Tastaturbedienung und die Ausgabe für Screenreader. Die von mir neu gebaute Website maflats.de erreicht in Lighthouse mobil 100 Punkte für Barrierefreiheit; ein solcher automatischer Wert deckt allerdings nur einen Teil der Anforderungen ab und ersetzt keine Prüfung von Hand.

Dieser Ratgeber gibt den Gesetzestext wieder und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, klären im Zweifel ein Anwalt oder die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die Kleinstunternehmen zu diesen Fragen berät.

Selbsttest in zehn Schritten (ersetzt keine vollständige Prüfung nach WCAG 2.1)
KriteriumSo testen Sie esBestanden, wenn
TastaturMaus beiseitelegen und die Seite nur mit Tab, Umschalt und Tab, Enter und Leertaste bedienen.Jedes Menü, jeder Link und jedes Formular ist erreichbar, in einer sinnvollen Reihenfolge.
Sichtbarer FokusMit Tab durch die Seite gehen und auf die Markierung achten.Das gerade aktive Element ist deutlich hervorgehoben, auch auf farbigen Flächen.
VergrößerungIm Browser auf 200 % vergrößern.Alle Texte bleiben lesbar und alle Funktionen bedienbar, nichts wird abgeschnitten.
KontrastTexte und Schaltflächen mit einem Kontrastprüfer messen, etwa in den Entwicklerwerkzeugen von Chrome.Normaler Text erreicht mindestens 4,5 zu 1, großer Text mindestens 3 zu 1.
AlternativtexteBilder mit einer Browser-Erweiterung wie WAVE prüfen.Bilder mit Inhalt haben einen beschreibenden Alternativtext, reine Dekoration einen leeren.
ÜberschriftenDie Gliederung der Seite mit einer Erweiterung anzeigen lassen.Genau eine Hauptüberschrift, darunter eine logische Abfolge ohne übersprungene Ebenen.
FormulareJedes Feld ansehen, auch nach einem absichtlich falschen Absenden.Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehler werden in Worten erklärt, nicht nur rot markiert.
LinktexteDie Links der Seite ohne Zusammenhang lesen.Jeder Link sagt, wohin er führt; kein „hier“ oder „mehr“ allein.
BewegungAnimationen und automatisch laufende Inhalte ansehen.Nichts blinkt mehr als dreimal pro Sekunde, und automatisch laufende Inhalte lassen sich anhalten.
ScreenreaderMit dem eingebauten Screenreader testen, etwa VoiceOver auf dem Mac oder NVDA unter Windows.Inhalte werden in sinnvoller Reihenfolge vorgelesen, Schaltflächen haben verständliche Namen.

Häufige Fragen

Muss meine Website barrierefrei sein?

Nach dem BFSG dann, wenn Verbraucher über sie einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Onlineshop oder einer Online-Buchung, und Ihr Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist, also mindestens zehn Beschäftigte oder mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme hat. Reine Informationsseiten fallen in der Regel nicht darunter.

Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?

Für Dienstleistungen, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, nicht: Das Gesetz bezieht die Pflicht auf Dienstleistungen für Verbraucher (§ 1 Abs. 3 BFSG). Wer an Unternehmen und Verbraucher verkauft, ist betroffen.

Bin ich als kleines Unternehmen ausgenommen?

Als Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen ja: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 und § 3 Abs. 3 BFSG). Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Was regelt § 38 BFSG?

Übergangsbestimmungen: Bis längstens 27. Juni 2030 dürfen Dienstleistungen weiter mit Produkten erbracht werden, die schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, und vor diesem Tag geschlossene Verträge laufen unverändert weiter. Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites enthält § 38 nicht.

Welche Strafen drohen nach dem BFSG?

Ein Bußgeld bis 100.000 € für eine Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt, und bis 10.000 € für andere Verstöße (§ 37 BFSG).

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

In der Regel nicht. Werkzeuge, die sich per Skript über eine Seite legen, beheben keine Fehler im Aufbau der Seite, etwa fehlende Beschriftungen, eine unlogische Reihenfolge oder Bilder ohne Beschreibung.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Bei einer bestehenden Seite hängt es davon ab, wie sie gebaut ist. Bei mir läuft die Anpassung als Überarbeitung, als Festpreis ab 990 € für einen vorher vereinbarten Umfang. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG berechne ich keine Umsatzsteuer, alle Preise sind Endpreise.

Soll Ihre Website barrierefrei werden?

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